1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kirch- und Orgelbauverein Lübbecke“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Kirch- und Orgelbauverein Lübbecke e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Lübbecke.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Kapital zur baulichen Ertüchtigung, Sanierung und künstlerischen Gestaltung der St.-Andreas-Kirche in Lübbecke sowie die Unterstützung eines Orgelneubaus darin. Weiterhin soll das allgemeine Interesse an dieser Kirche, kirchlicher Kunst und Kultur und insbesondere an der Orgelmusik geweckt, gefördert und bewahrt werden.
3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein arbeitet ausschließlich gemeinnützig und mildtätig. Er erstrebt keinen Gewinn oder Überschuß.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Vereinssatzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für den Gegenstand des Vereins verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Einlagen der Vereinsmitglieder werden nicht verzinst oder in irgendeiner Weise begünstigt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübbecke zwecks Verwendung für die bauliche Ertüchtigung, Sanierung und künstlerische Gestaltung der St.-Andreas-Kirche, die Orgel und die Kirchenmusik an St. Andreas, Lübbecke
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
5. Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärungen gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
6. Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
7. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in und einem/einer Schriftführer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der jeweilige Kantor des ev.-luth. Kirchengemeinde Lübbecke gehört dem Vorstand kraft Amtes mit beratender Stimme an. Vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
9. Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
10. Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
11. Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese Person verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
12. Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben.